FAQ - häufig gestellte Fragen

ALLGEMEIN

Wie kann ich meinen Müll korrekt sortieren?

Eine Sortierhilfe finden Sie hier.

Was sind Legionellen und was kann ich als Mieter tun?

Anliegendes Merkblatt beantwortet Ihnen alle Fragen rund ums Thema Legionellen.

Wie kann unser Klinkengrund sauberer werden?

Sie können die illegale Entsorgung hier melden.

Was ist ein Havariefall?

Gasgeruch

Rohrbrüche an Heizungs-, Sanitär- oder Abwasseranlagen, Rohrverstopfung in der Hauptleitung

Ausfall der gesamten elektischen Anlage im Haus

Ausfall der gesamten Heizungsanlage in der Wohnung 

Ich suche eine Wohnung. Wie kann ich mich bei Ihnen anmelden?

Sie können sich auf unserer Webseite online registrieren. Bitte beachten Sie unsere Hausordnung

Ich möchte mir einen Hund anschaffen. Was muss ich dafür tun?

Sie stellen bitte VOR Anschaffung des Tieres einen Antrag auf Hundehaltung.

MIETVERTRAG

Ich möchte meine/n Lebenspartner/in (oder sonstige Personen) in meinen Hausstand mit aufnehmen. Was muss ich dafür tun?

Durch den Hauptmieter ist ein Antrag auf "Aufnahme einer zum Haushalt gehörenden Person" oder ein Antrag auf "Aufnahme eines weiteren Hauptmieters" zu stellen. Die aufzunehmende Person muss sich bitte durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses oder ähnliche Ausweisdokumente legitimieren.

Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Ein Hauptmieter soll aus dem Mietverhältnis entlassen werden. Was muss ich beachten?

Der austretende Hauptmieter muss einen Antrag auf Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis stellen. Der verbleibende Mieter muss schriftlich erklären, dass das Mietverhältnis allein und vollumfänglich fortgesetzt wird und mit dem Auszug der weiteren Person einverstanden ist. Weiterhin muss der verbleibende Mieter mit Vorlage der letzten 3 Gehaltsnachweise nachweisen, dass das Mietverhältnis weiterhin allein finanziert werden kann.

Ich will meinen Mietvertrag kündigen, was muss ich tun?

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus den jeweiligen Paragrafen des Mietvertrages. In der Regel ist die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Ihr Kündigungsschreiben muss bis zum 03. Werktag des Monats vorgelegt werden und ist dann zum Ablauf des übernächsten Monats gültig.

Beispiel Kündigung im August: Abgabe Kündigung bis zum 03. Werktag im August - Kündigung wirksam zum 31.10. des Jahres.

Die Kündigung muss stets im Original mit der Unterschrift aller Hauptmieter vorgelegt werden.

Beachte: Ältere Verträge (vor dem 01.06.2005 abgeschlossen) enthalten oft noch eine kürzere Kündigungsfrist.

Kann ich meine Kündigungsfrist verkürzen?

Zur Verkürzung Ihrer Kündigungsfrist gibt es zwei Optionen:

Wir finden einen Nachmieter für Ihre Wohnung, der vor Ihrem Vertragsende in Ihre Wohnung einziehen möchte. Dabei können wir uns nach einem Nachmieter umschauen oder Sie selbst gehen auf die Suche und wir prüfen anschließend, ob Ihr Interessent als neuer Mieter in Frage kommt.

Sie ziehen wieder in eine Wohnung der BEWOG.

 

Ich ziehe innerhalb der BEWOG um. Muss ich die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten?

Nicht immer!

Wenn Sie innerhalb der BEWOG umziehen, können wir unter Umständen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten. Dann gehen der alte und der neue Vertrag nahtlos ineinander über, je nachdem wann die neue Wohnung einzugsbereit ist.

 

Reicht es, die Wohnung besenrein zu übergeben?

Nein!

Viele Mieter haben mal irgendwo gehört, dass es ausreicht, die Wohnung zum Vertragsende im besenreinen Zustand zu übergeben. Aber das ist ein Irrtum. Die Formulierung „besenrein“ stammt aus der Vorwendezeit und findet nur bei DDR-Mietvertägen Anwendung.

Gern vereinbaren wir mit Ihnen einen Vorabnahmetermin, um mit Ihnen individuell zu besprechen, was bis zur Endabnahme noch zu erledigen ist.

Ich bin ausgezogen, wann bekomme ich die Kaution zurück?

Ist das Vertragsende erreicht und die Wohnungsabnahme ordnungsgemäß und ohne Beanstandung verlaufen, erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Endabnahme die Abrechnung der Kaution. Um die Auszahlung vornehmen zu können, lassen Sie uns bitte schriftlich oder per Email Ihre Bankverbindung zukommen.

Wurde Ihnen die Kaution durch das Jobcenter oder einen anderen Sozialleistungsträger gestellt brauchen wir zwingend einen Nachweis, dass durch Sie die Kaution an den Träger zurückgezahlt wurde und die Auszahlung möglicher Guthaben direkt an Sie erfolgen darf. Ohne diesen Nachweis kann eine Abrechnung und Auszahlung der Kaution NICHT erfolgen.

Warum bekomme ich weniger Kaution zurück als ich eingezahlt habe?

Nach dem Mietende erfolgt die Abrechnung der hinterlegten Mietkaution. Sollten auf dem Mietenkonto noch Forderungen bestehen oder Entschädigungszahlungen nach der Endabnahme fällig sein so werden diese mit der Kaution verrechnet. Im weiteren werden wir immer einen Einbehalt (höchstens 3x die monatlichen Vorauszahlungen) für noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen einbehalten. Erst nach der tatsächlich letzten Betriebskostenabrechnung erfolgt die endgültige Abrechnung der Restkaution.

Nach meinem Auszug haben Sie den Einbehalt der Kaution nicht in der Betriebskostenabrechnung dargestellt und verrechnet. Warum nicht und wann erfolgt dies?

Es besteht für den Vermieter keine Pflicht einen Kautionseinbehalt in der Betriebskostenabrechnung darzustellen und gleich zu verrechnen. Jedoch werden wir nach Fälligkeit* des Abrechnungsergebnisses (gilt für Guthaben und Nachzahlungen) eine Abrechnung der Restkaution erstellen und Ihnen zukommen lassen. Bitte stellen Sie sicher, dass uns Ihre dann aktuelle Anschrift bekannt ist.

*Das Abrechnungsergebnis ist immer erst 1 Monat nach dem Druckdatum zur Zahlung fällig. Bsp: Druckdatum 30.09. – Fälligkeit: 01.11.

Bis wann muss ich meine Miete zahlen?

Laut Gesetz ist die Zahlung der Miete spätestens zum dritten Werktag eines Monats fällig.

In Absprache mit Ihrem für Sie zuständigen Hausverwalter können Sie die Miete alternativ zum 15. des Monats zahlen.

Um nicht jeden Monat daran denken zu müssen pünktlich zu zahlen, empfehlen wir Ihnen einen Dauerauftrag einzurichten oder uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Ich kann meine Miete diesen Monat nicht pünktlich zahlen. Was muss ich tun?

Rufen Sie uns an!

Wenn Sie die Miete einmal nicht pünktlich zahlen können, ist das Wichtigste uns rechtzeitig darüber zu informieren. Solange Sie dies tun, haben Sie keine mietrechtlichen Konsequenzen zu erwarten. Teilen Sie uns einfach mit, wann Sie die Zahlung im laufenden Monat nachholen oder vereinbaren Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Muss ich mich beim Stromversorger selbst anmelden?

Ja.

Muss ich mich beim Fernseh-/Internetanbieter selbst anmelden?

Ja.

Gehört zur Wohnung ein Stellplatz / Carport?

Bitte stellen Sie im Bedarfsfalle einen Antrag auf Zuweisung eines Stellplatzes / Carport. Unsere Hauswarte stehen Ihnen hier gern zur Verfügung.

Sind Wohngemeinschaften erlaubt? Was ist zu beachten?

Wir gestatten Wohngemeinschaften nur in besonderen Ausnahmefällen, da erfahrungsgemäß eine hohe Fluktuation damit einhergeht. Bitte sprechen Sie uns an.

Bauliche Veränderungen

Jede bauliche Veränderung (Bsp: Außenjalousien, Badumbau, Anpflanzungen im Außenbereich, etc.) muss als erstes bei Ihrem Vermieter schriftlich beantragt werden! Ohne Genehmigung des Vermieters ist eine bauliche Veränderung nicht gestattet.

Wir prüfen Ihren Antrag, beantworten Ihnen auftretende Fragen und erteilen Ihnen eine schriftliche Zu- oder Absage. Bei einer positiven Antwort können Sie im Anschluss eine Fachfirma mit den gewünschten Arbeiten beauftragen.

 

BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG

Wann bekomme ich die Betriebskostenabrechnung zugestellt?

Die Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB geregelt. Demnach müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung eine Frist von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum einhalten.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar- Dezember 2024 muss also bis spätestens 31. Dezember 2025 an den Mieter zugestellt werden. 

Ich habe die Betriebskostenabrechnung erhalten und bin mit dem Abrechnungsergebnis nicht einverstanden.

Sollte es einen berechtigten Widerspruch zur Betriebskostenabrechnung geben, lassen Sie uns diesen bitte schriftlich oder über das Kontaktformular zukommen. Ihren Widerspruch stellen Sie bitte so genau wie möglich dar, damit wir diesen auch fachlich korrekt beantworten können. Bitte lesen Sie vorher auch einmal die Abrechnungshinweise, diese sind als Anlage der Betriebskostenabrechnung beigefügt.

Bitte beachten Sie: Ihr Widerspruch entbindet Sie nicht von der Nachzahlungspflicht. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskostennachzahlung wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der Abrechnung fällig (BGH, Urteil VIII ZR 78/05). Sie sind als Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, Nachzahlungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung zu begleichen.  

Wie erfolgt die Heizkostenabrechnung?

Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen seitens der ISTA über Ihre Heizkostenabrechnung

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